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27.10.2022, 11:33 Uhr
Information zu Rentenansprüchen von Spätaussiedlern
Die hessische Landesbeauftragte informiert zur aktuellen Realisierbarkeit ausländischer Renten für Deutsche aus Russland und der Ukraine mit Rentenansprüchen aus Russland und der Ukraine
Wiesbaden, 27. Oktober 2022 - Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine können sich aufgrund der durch die Europäische Union verhängten Finanzsanktionen gegen Russland – wie dem Ausschluss aus dem Banken-Kommunikationswerk SWIFT – für heute in Deutschland lebende Personen, Deutsche aus Russland und der Ukraine, bei der Realisierung von Rentenansprüchen Schwierigkeiten ergeben.

Zum Hintergrund: Deutsche aus Russland, die in Deutschland eine Rente beziehen, werden grundsätzlich aufgefordert, auch gegenüber ihrem Herkunftsland Russland einen Antrag auf Rente zu stellen. Sofern von dort dann eine Rentenzahlung nach Deutschland erfolgt, wird diese bei der hiesigen Rentenzahlung als Einkommen angerechnet, d. h. die Höhe der deutschen Rente verringert sich entsprechend.

Die Einstellung des Zahlungsverkehrs mit Russland betrifft in der aktuellen Situation auch die Überweisungen der Rentenzahlungen aus Russland: Rentenzahlungen treffen nicht mehr in Deutschland ein.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt in einem Schreiben an die obersten Landesbehörden dazu aus:

Ein Großteil der vom Russischen Rentenfonds an Rentenbezieher gezahlten Renten wird nicht auf ein deutsches Konto, sondern auf ein Konto in Russland gezahlt, so dass der SWIFT- Ausschluss selbst auf die Rentenzahlung ohne Auswirkung bleibt. Auch hier wird man jedoch abwarten müssen, ob diese Zahlungen auf das Rentenkonto in Russland weiter fließen.  Soweit die Zahlungen durch persönliche Abhebungen in Russland (z. B. durch bevollmächtigte Dritte) realisiert wurden, stellt sich zudem die Frage, wie das Geld im Anschluss von Russland nach Deutschland transferiert werden kann. Auch hier bleibt jedoch die weitere Entwicklung abzuwarten.

Im Umgang mit leistungsnachsuchenden Personen, die erklären, ihre russischen Rentenansprüche aufgrund der veränderten politischen Lage oder der Finanzsanktionen nicht mehr realisieren zu können, empfiehlt sich aus der Sicht des BMAS folgendes Vorgehen:

1. Oberste Priorität hat aus Sicht des BMAS eine pragmatische und wohlwollende Handhabung der Fälle, die zunächst die Existenzsicherung für die betroffenen Personen gewährleistet.

 

  1. Die leistungsnachsuchenden Personen oder gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten oder Betreuer sind um Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu bitten, dass ihnen keine Rentenzahlungen aus Russland mehr zufließen.

 

  1. Leistungsnachsuchende Personen, denen die Rente bislang auf ihr Konto überwiesen wurde, sind um Vorlage von Kontoauszügen zu ersuchen, aus denen sich die Veränderung ihres Rentenzuflusses ergibt.

 

  1. Leistungsnachsuchende Personen, die das Geld über Mittler oder bevollmächtigte Dritte nach Deutschland transferiert haben, sind um Angabe zum bisherigen Transferweg zu bitten und um eine Erklärung, warum dieser Transfer nicht mehr realisiert werden kann.

 

  1. Zugleich sind leistungsnachsuchende Personen darauf hinzuweisen, dass sie ausdrücklich mitteilen müssen, wenn ihre Rentenzahlungen in der Zukunft gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.

 Auf Grundlage der Informationen durch das BMAS erläutert Landesbeauftragte Ziegler-Raschdorf weiter: „Wenn sich die Rentenansprüche gegenüber Russland nicht mehr realisieren lassen, sind die laufenden Rentenbescheide zu korrigieren. Die Rente kann dann nicht mehr als Einkommen angerechnet werden. Eventuelle Abzüge vom Einkommen (z. B. erforderliche Aufwendungen für die Realisierung der Rente) entfallen.“

In einer Information auf der Website der Deutschen Rentenversicherung vom 25. August 2022 heißt es:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/220825_zahlungen_ukraine_russland_weissrussland.html

„Aufgrund der Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation wurden einige russische Banken aus dem Banken-Kommunikationsnetzwerk SWIFT ausgeschlossen, so dass es möglich ist, dass der Russische Rentenfonds Rentenzahlungen auf deutsche Bankkonten vorübergehend nicht mehr anbringen kann beziehungsweise bei Zahlung der russischen Rente auf ein russisches Bankkonto der Transfer auf ein deutsches Bankkonto nicht mehr möglich ist.

Eine Verordnung (26. April 2022) der russischen Regierung zum Umgang mit russischen Renten an im Ausland lebende Berechtigte legt fest, dass russische Renten im Ausland lebender Berechtigter uneingeschränkt weiter auf russische Konten gezahlt werden. Anspruchsberechtigte mit ausländischen Konten müssen für den laufenden Rentenbezug ein russisches Konto eröffnen und die entsprechende Kontoverbindung beim Russischen Rentenfonds angeben.

Nach Eingang der russischen Kontoverbindung wird die laufende Zahlung inklusive eventueller Nachzahlungsbeträge aufgrund vorheriger Nichtanbringbarkeit wieder aufgenommen. Die Renten von Berechtigten, die kein russisches Konto eröffnen wollen oder können, werden zunächst einbehalten (verwahrt) und nach Aufhebung der Finanzsanktionen inklusive Nachzahlungsbeträgen wieder auf die bisherigen Konten angewiesen. Die Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet.“

Wie zuletzt Euronews am 6. August 2022 berichtete, haben die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union beschlossen, auch die größte russische Sberbank aus dem System SWIFT auszuschließen.

https://de.euronews.com/my-europe/2022/08/04/russische-banken-von-swift-ausgeschlossen-gibt-es-fur-sie-alternativen

Laut Landesbeauftragter Ziegler-Raschdorf bedeutet dies für Rentenbezieher russischer Renten in Deutschland, dass eine Abwicklung der Überweisungen ihrer Renten über die Sberbank nicht mehr möglich ist. Die russische Rente kann ihnen nicht mehr zufließen. Mit der deutlichen Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist jedoch erfreulicherweise sichergestellt, dass den Rentenberechtigten dieses Defizit über die Deutsche Rentenversicherung ausgeglichen wird, solange, bis eine Verrechnung wieder möglich ist. „Auf diese Weise sollen Deutschen aus Russland aufgrund der verhängten Sanktionen gegen Russland keine Nachteile erwachsen. Die unteren Landesbehörden sind zu einem unbürokratischen und pragmatischen Vorgehen angewiesen. Berechtigten wird die russische Rente sozusagen vorgestreckt und zu dem Zeitpunkt (auch rückwirkend) wieder angerechnet, wenn es möglich wird. Das ist eine gute Lösung und hilft den Betroffenen sehr“ so die Landesbeauftragte

Der aktuelle Kenntnisstand zur Ukraine sei ein anderer. Das BMAS führe hierzu aus:

Aus der Ukraine findet kein Rentenexport nach Deutschland statt, weil dies das ukrainische Recht nicht erlaubt. Das zwischen der Ukraine und Deutschland geschlossene Sozialversicherungsabkommen, das einen gegenseitigen Rentenexport umfasst, ist bis heute von ukrainischer Seite nicht ratifiziert worden.

Die Schlussfolgerung daraus sei, dass mangels realisierbarer Rentenansprüche im SGB XII bei ukrainischen Staatsangehörigen keine ukrainischen Renten als Einkommen angerechnet werden können.